Verteilung der Privatkopiegebühr

rechthebbenden geluidswerken

Die erzielte Gebühr wird gemäß den Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches an die folgenden Kategorien von Rechteinhabern verteilt:

  • Urheber von Tonwerken
  • Urheber von audiovisuellen Werken
  • Interpreten von Tonwerken
  • Interpreten von audiovisuellen Werken
  • Produzenten von Tonwerken
  • Produzenten von audiovisuellen Werken
  • Urheber von literarischen Werken und Werken der bildenden oder grafischen Kunst
  • Verleger von literarischen Werken und Werken der bildenden oder grafischen Kunst

Verteilungsphasen

Auvibel stellt den Kollegien die Verteilung der Privatkopiegebühren auf der Grundlage von Verteilungsschlüsseln zur Verfügung. Diese Verteilungsschlüssel werden zunächst vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und dann von der Generalversammlung ratifiziert.

Die Verteilung der Gebühren für Privatkopien durch Auvibel erfolgt auf verschiedenen Ebenen:

1.Die Bereitstellung an die verschiedenen Kollegien von Auvibel nach:

– Die Verteilung auf die Werkkategorien (Primärverteilung), d.h. die Verteilung auf Tonwerke, audiovisuelle Werke, literarische Werke und Werke der grafischen oder visuellen Kunst;

– die Aufteilung auf die verschiedenen Kollegien von Auvibel (sekundäre Aufteilung), dies ist die Verteilung auf die Kategorien von Rechtsinhabern innerhalb jeder Kategorie von Werken. Diese Verteilung wird durch Artikel XI.234 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs geregelt. Die Verteilung erfolgt auf die acht Kollegien von Auvibel: das Kollegium der Urheber von Tonwerken, das Kollegium der Produzenten von Tonwerken, das Kollegium der ausübenden Künstler von Tonwerken, das Kollegium der Urheber von audiovisuellen Werken, das Kollegium der Produzenten von audiovisuellen Werken, das Kollegium der ausübenden Künstler von audiovisuellen Werken, das Kollegium der Urheber von Werken der Literatur und von Werken der bildenden Künste, das Kollegium der Verleger von Werken der Literatur und von Werken der bildenden oder grafischen Kunst

2. Danach erfolgt die Verteilung innerhalb der Kollegien von Auvibel. Diese Verteilung erfolgt auf der Grundlage von Verteilungsregelungen, die vom zuständigen Minister in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass über die Vergütung von Privatkopien genehmigt wurden. Jedes Kollegium hat sein eigenes Verteilungsreglement.

Im Prinzip werden die Zahlungen an die Mitglieder von Auvibel jährlich nach der ordentlichen Generalversammlung, die auf das Bezugsjahr folgt, vorgenommen. Der genaue Zeitpunkt dieser Zahlungen hängt von den Beschlüssen der Kollegien und der Rechnungsstellung durch die Mitglieder nach den Beschlüssen der Kollegien ab.

Verteilung zwischen den Kollegien

Wie bereits erwähnt, wird in einem ersten Schritt der von der Generalversammlung den Kollegien zur Verfügung gestellte Gesamtbetrag auf die verschiedenen Kategorien von Werken aufgeteilt. Diese Verteilung erfolgt auf der Grundlage eines Schlüssels, der durch belgische Studien und/oder durch Vergleiche mit Nachbarländern, sofern entsprechende Daten verfügbar sind, ermittelt wird.

Sobald die endgültigen Anteile, die diesen Werkkategorien zustehen, festgelegt sind, wird der gesetzliche Verteilungsschlüssel angewandt, um diese Beträge auf die betroffenen Kollegien zu verteilen, d. h. :

  • Für Tonwerke und audiovisuelle Werke: 1/3 für Urheber, 1/3 für Produzenten und 1/3 für ausübende Künstler.
  • Für literarische Werke und Werke der grafischen oder plastischen Kunst: 1/2 für die Urheber und 1/2 für die Verleger.

Verteilung innerhalb der Kollegien

Jedes Kollegium erstellt seine eigene Verteilungsordnung, um den ihm zur Verfügung gestellten Betrag zu verteilen.

Diese muss von dem für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zuständigen Minister in Form der Veröffentlichung eines Ministerialerlasses genehmigt werden, bevor die Mitgliedsgesellschaften des Kollegiums von Auvibel aufgefordert werden, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Einige Kollegien haben unbefristete Verteilungsordnungen aufgestellt. Diese vom Minister genehmigten Reglements sind gültig, solange keine Änderungen daran vorgenommen werden. Daraus folgt, dass jede Änderung erneut durch einen Ministerialerlass genehmigt werden muss.

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