Erstattung

Die Rückerstattung der Privatkopiegebühr ist in drei Fällen möglich:

  1. Export
  2. Bei Kategorien, aufgeführt in Art. XI.233 WER
  3. Gewerbliche Nutzung

Die Unterlagen für die Beantragung einer Rückerstattung finden Sie am Ende dieser Seite.

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1. Export

Eine Erstattung ist möglich für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit unbenutzte Datenträger oder Geräte, für die sie bereits eine Privatkopiegebühr gezahlt haben, aus dem Inland ausführen oder innergemeinschaftlich liefern (KB vom 18. Oktober 2013).

Bedingungen

Für eine Erstattung im Falle eines Exports von betroffenen Geräten und Datenträgern sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich:

  1. Eine Kopie der Kaufrechnungen der Geräte oder Datenträger, für die die Erstattung beantragt wird (einschließlich der Angabe der fälligen Privatkopiegebühr), oder ein anderes Dokument, anhand dessen festgestellt werden kann, dass der Betrag der für diese Geräte oder Datenträger fälligen Gebühr bereits an die Verwaltungsgesellschaft gezahlt wurde.
  2. Alle Daten, anhand derer festgestellt werden kann, dass diese Geräte oder Datenträger tatsächlich aus dem nationalen Hoheitsgebiet ausgeführt oder innergemeinschaftlich geliefert wurden (Verkaufsrechnungen + Transportdokumente).
  3. Eine ehrenwörtliche Erklärungin Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht.

Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Privatkopiegebühr tatsächlich bezahlt wurde. Die Angabe der Zahlung der Privatkopiegebühr auf einer Rechnung ist sicherlich hilfreich, aber Auvibel stellt weitere Nachforschungen an, um mit Sicherheit festzustellen, ob die Gebühr an Auvibel gezahlt wurde.

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2. KATEGORIEN, AUFGEFÜHRT IN ART. XI.233, ERSTER ABSATZ WGB

Artikel XI.233 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs sieht eine Erstattung für die folgenden Kategorien vor:

  1. Produzenten von Ton- und audiovisuellen Werken
  2. Rundfunkanstalten
  3. Von der Regierung offiziell anerkannte und subventionierte Einrichtungen zur Bewahrung von Ton- oder audiovisuellem Material. Eine Erstattung erfolgt nur für Datenträger, die zur Speicherung von Audio- und audiovisuellem Material bestimmt sind und vor Ort angehört oder angesehen werden können
  4. Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige sowie anerkannte Einrichtungen, die für diese Personen eingerichtet wurden*
  5. Anerkannte Bildungseinrichtungen, die Ton- und audiovisuelles Material für didaktische oder wissenschaftliche Zwecke verwenden
  6. Anerkannte Krankenhäuser, Gefängnisse und Jugendhilfeeinrichtungen.
    * Erstattungen für die 4. Kategorie sind nur dann zulässig, wenn sie von einer anerkannten Einrichtung speziell für diese Personen beantragt werden.

 

Bedingungen

Für eine Erstattung gemäß Artikel XI.233 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs sind folgende Unterlagen einzureichen:

    1. Die Satzung des Unternehmens
    2. Eine Kopie der Einkaufsrechnungen der betreffenden Geräte und Datenträger, die von den oben genannten Einrichtungen erworben wurden
    3. Eine ehrenwörtliche Erklärungin Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht

Hinweis: Erstattungsanträge sind nur zulässig, wenn es sich um einen Betrag von mindestens 10 Euro handelt, gegebenenfalls durch Zusammenfassung mehrerer Rechnungen. Nach einer Frist von einem Jahr – gerechnet ab der Ausstellung einer Rechnung für ein oder mehrere Geräte oder Datenträger – sind auch Erstattungsanträge mit Beträgen von weniger als 10 Euro zulässig.

Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Privatkopiegebühr tatsächlich bezahlt wurde. Die Angabe der Zahlung der Privatkopiegebühr auf einer Rechnung ist sicherlich hilfreich, aber Auvibel stellt weitere Nachforschungen an, um mit Sicherheit festzustellen, ob die Gebühr an Auvibel gezahlt wurde.

Freistellung? 

Die vorgenannten Kategorien des Artikels XI.233 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs können ebenfalls in den Genuss der Freistellungsregelung kommen, wenn die unter geforderten Bedingungen und Modalitäten erfüllt sind.

 

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3. Gewerbliche Nutzung

Eine Beschreibung der gewerblichen Nutzung und der gewerblichen Nutzer finden Sie in der Rubrik „Freistellung.”

Gewerbliche Nutzer können Beitragspflichtige, Vertriebshändler, unabhängig von Groß- oder Einzelhändlern, oder eine offizielle Berufsorganisation (sofern akzeptiert) ermächtigen, die Erstattung in ihrem Namen zu beantragen.

Bedingungen

Für eine Rückerstattung der Privatkopiegebühr aufgrund einer gewerblichen Nutzung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. Die betreffende Person muss einen schriftlichen Antrag auf Erstattung an Auvibel Dieser Antrag muss von einer gewerblichen Organisation gestellt werden, d. h. von einer juristischen Person mit einer Firmennummer. Der Antrag sollte innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht werden.
  2. Die betreffende Person muss eine ehrenwörtliche Erklärung ausfüllen, in der die ausschließlich gewerbliche Verwendung der betreffenden Datenträger und Geräte bescheinigt wird.
  3. Der Antragsteller muss sich ferner verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die tatsächliche Verwendung der einschlägigen Geräte und Datenträger zur Herstellung von Vervielfältigungen innerhalb seiner Organisation der ehrenwörtlichen Erklärung entspricht, d. h. dass sie ausschließlich zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
  4. Eine Kopie der Kaufrechnungen der Geräte oder Datenträger, für die die Erstattung beantragt wird (einschließlich der Angabe der fälligen Privatkopiegebühr), oder ein anderes Dokument, anhand dessen festgestellt werden kann, dass der Betrag der für diese Geräte oder Datenträger fälligen Gebühr bereits an Auvibel gezahlt wurde.
  5. Die betreffende Person sollte auch eine ehrenwörtliche Erklärung über die Mehrwertsteuerpflicht ausfüllen.

Überwachung und Verstöße

Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Privatkopiegebühr tatsächlich bezahlt wurde. Der bloße Hinweis auf die Zahlung der Privatkopiegebühr auf einer Rechnung ist sicherlich nützlich, aber nicht ausreichend. Die Beitragspflichtigen, die Vertreiber von Datenträgern oder Geräten sind, unabhängig davon, ob es sich um Groß- oder Einzelhändler handelt, sowie die gewerblichen Nutzer übermitteln Auvibel auf Anfrage die Daten, die zur Kontrolle der Rückerstattung der Privatkopiegebühr erforderlich sind.

Jede ungenaue oder falsche Erklärung des Erstattungsantragstellers kann gemäß Artikel XI.293, XV.72 und XV.104 des Wirtschaftsgesetzbuchs verwaltungsrechtlich und strafrechtlich geahndet werden.

Mit Ausnahme von Kopien, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien fallen, unterliegt jede Vervielfältigung geschützter Werke der Regelung der ausschließlichen Rechte. Das bedeutet, dass Sie die ausdrückliche und vorherige Zustimmung aller Rechteinhaber benötigen und die Bezahlung ihrer Rechte gemäß den aktuellen Tarifen der verschiedenen beteiligten Verwaltungsgesellschaften regeln.

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