Freistellung

Gewerbliche Nutzung

Für gewerbliche Nutzer ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Privatkopiegebühr möglich.

Wann sind Sie eingewerblicher Nutzer?

Ein beruflicher Nutzer ist jemand, der Datenträger und Geräte von einem Beitragspflichtigen erwirbt, der freigestellt ist, und der diese Datenträger und Geräte ausschließlich zu gewerblichen Zwecken verwendet.

Offizielle Definition: Gewerbliche Nutzer im Sinne des Königlichen Beschlusses über das Recht auf Vergütung für Privatkopien, insbesondere: Jede in der Zentralen Datenbank der Unternehmen („Kruispuntbank van Ondernemingen“) eingetragene natürliche oder juristische Person, die die in Artikel 2 des Königlichen Beschlusses vom 18. Oktober 2013 definierten Geräte und/oder Datenträger ausschließlich zur Ausübung ihres Berufs oder ihrer gewerblichen Tätigkeit verwendet.

Was ist eine gewerbliche Nutzung?

Jede Nutzung eines Datenträgers oder Geräts durch einen gewerblichen Nutzer, sofern es sich nicht um eine Vervielfältigung von Werken auf einem anderen Medium als Papier oder einem ähnlichen Datenträger handelt, die zu privaten Zwecken erfolgt und nur für diesen Zweck bestimmt ist.

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Die Bedingungen

  1. Gewerbliche Nutzer müssen dem freigestellten Anbieter spätestens beim Erwerb der Geräte und Datenträger die folgenden Informationen zur Verfügung stellen.
  • Name, Anschrift und Firmennummer.
  • Eine ehrenwörtliche Erklärung, dass die Datenträger und Geräte nur für den gewerblichen Gebrauch eingesetzt werden: Nur für Geräte und/oder Datenträger, die für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind, kann eine Freistellung von der Privatkopiegebühr gewährt werden.
  1. Die gewerblichen Nutzer müssen die Datenträger und Geräte bei einem Anbieter erwerben, der eine Freistellungsvereinbarung mit Auvibel geschlossen hat.
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Es gibt zwei Arten von „freigestellten Lieferanten”:

  1. Hersteller sowie von Exklusiv- und Großhändlern benannte Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer, die mit Auvibel eine Freistellungsvereinbarung über die Befreiung von der Zahlung der Privatkopiegebühr abgeschlossen haben für das Inverkehrbringen von Datenträgern und Geräten auf dem nationalen Hoheitsgebiet bei gewerblichen Nutzern von Datenträgern und Geräten, die ausschließlich gewerblich genutzt werden.
  2. Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer, die weder Exklusiv- noch Großhändler oder Vertreiber sind, unabhängig davon, ob es sich um Groß- oder Einzelhändler handelt, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Bedingungen, sofern dieser andere Importeur oder innergemeinschaftliche Abnehmer oder Händler die Geräte und Datenträger ausschließlich gewerblichen Nutzern zur Verfügung stellt.

Die Liste dieser Lieferanten, die eine Freistellungsvereinbarung geschlossen haben, finden Sie hier.

Gehören Sie zu einer dieser beiden Kategorien und möchten, dass gewerbliche Nutzer in den Genuss einer Freistellung kommen? Folgen Sie dann den nachstehenden Schritten:

  1. Schließen Sie eine Freistellungsvereinbarung mit Auvibel ab.
  2. Lassen Sie gewerbliche Nutzer spätestens beim Erwerb der Geräte und Datenträger eine ehrenwörtliche Erklärung ausfüllen, in der sie die ausschließlich gewerbliche Nutzung der betreffenden Datenträger und Geräte bescheinigen. Diese Erklärung muss für jeden Erwerb abgegeben werden ;
  3. Erstellen Sie eine monatliche Meldung an Auvibel CV über die oben genannten Geräte und Datenträger, die auf dem nationalen Hoheitsgebiet bei gewerblichen Nutzern in Verkehr gebracht worden sind.
    Diese Erklärung muss die folgenden Angaben enthalten:
    – Name, Anschrift und Firmennummer der betreffenden gewerblichen Nutzer
    – die Anzahl, die Merkmale und die Speicherkapazität der Geräte und Datenträger, die während des von der Erklärung erfassten Zeitraums im nationalen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurden.

Diese drei Bedingungen sind kumulativ. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, kann das freigestellte Unternehmen dem gewerblichen Nutzer keine Freistellung anbieten.

Überwachung und Verstöße

Verstoß: Nutzt der gewerbliche Nutzer die Geräte und Datenträger unentgeltlich, also nicht ausschließlich zu gewerblichen Zwecken, so ist er verpflichtet, die gemäß Artikel XI.293 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuchs erhöhte Privatkopiegebühr rückwirkend an die Verwaltungsgesellschaft zurückzuzahlen.

Überwachung: Gewerbliche Nutzer müssen, genau wie Beitragspflichtige, die Vertreiber von Datenträgern oder Geräten, unabhängig von Groß- oder Einzelhändlern, Auvibel (auf Anfrage) die Daten zur Verfügung stellen, die zur Überwachung der Gebührenfreistellung für Privatkopien erforderlich sind.

Mit Ausnahme von Kopien, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien fallen, unterliegt jede Vervielfältigung geschützter Werke der Regelung der ausschließlichen Rechte. Das bedeutet, dass Sie die ausdrückliche und vorherige Zustimmung aller Rechteinhaber benötigen und die Bezahlung ihrer Rechte gemäß den aktuellen Tarifen der verschiedenen beteiligten Verwaltungsgesellschaften regeln.

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